AGB´s
Mietbedingung
der CCF GmbH, „Classic4rent“
I. Mietpreis, Mietdauer, Übergabe, Zahlung
- Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils im Internet hinterlegten gültigen Preisliste. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters.
- Die für die Berechnung des Mietzinses maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Beginn und endet, auch bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs, mit dessen vereinbartem Ende.
- Der Mietpreis ist vor Fahrantritt und bei einer verbindlichen Reservierung zu 100 % fällig.
II. Stornierung, Kaution
- Bei Stornierung des Auftrages durch den Kunden wird bis zu 2 Monate vor Fahrtantritt 50 % der vereinbarten Mietsumme fällig, im Falle der Stornierung innerhalb 2 Wochen vor vereinbarten Fahrtantritt oder bei Nichtabholung des Fahrzeuges ist die volle Mietsumme fällig.
- Die Höhe der Kaution wird je nach Fahrzeug im Mietvertrag bestimmt. Sie ist in bar oder per Kreditkarte zu hinterlegen und wird bei einer ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeuges zurückerstattet. Bei Schäden jeglicher Art, die bei der Rückgabe festgestellt werden, wird bis zur Feststellung der Haftung die Kaution eingefroren.
III. Obhut des Mieters, Tanken, Abstellen, Verkehrsverstöße
- Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass es sich beim angemieteten Fahrzeug um einen Old-/Youngtimer handelt, der besonderer Sorgfalt erfordert. Es sind dabei technische Vorschriften und die Betriebsanleitung zu beachten.
- Der Mieter wird vor Fahrtantritt eine ausführliche Einweisung durch unser Fachpersonal erhalten.
- Das Fahrzeug wird in der Regel vollgetankt übergeben und ist vom Mieter vollgetankt zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die für die Betankung anfallenden Kraftstoffkosten zu tragen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 20 EURO. Es darf nur der vorgeschriebene Kraftstoff betankt werden.
- Beim Abstellen ist das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und zu sichern, das Abstellen über Nacht ist nur in einer Garage oder einem abgesichertem Parkplatz erlaubt.
- Verboten ist die gewerbliche Personenbeförderung und die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen. Hierzu gehört auch das Befahren von nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Rennstrecken.
- Die Fahrzeuge dürfen nur in Deutschland gefahren werden. Jegliche Auslandsfahrten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der CCF.
- Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften zu beachten. Er hat die CCF von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrsverstößen an sie als Halterin des Fahrzeugs herangetragen werden (z. B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten). Wird die CCF aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrsverstoßes in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde ihre Anhörung, hat der Mieter in jedem Fall eine Aufwandspauschale von 25,00 Euro zu zahlen. Die CCF wird in jedem Fall die Identität des Mieters der Behörde mitteilen. Zur Einlegung von Rechtsmitteln ist die CCF nicht verpflichtet.
- Verboten ist das Führen des Fahrzeugs unter einem die Fahrtüchtigkeit des Fahrers beeinträchtigenden Zustand, der durch Alkohol, Drogen oder sonstigen Substanzen hervorgerufen wurde.
- Führungsberechtigt ist/sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im Vertrag vereinbart ist, nur der/die im Vertrag unter Mieter aufgeführte/n Person/en. Das Mindestalter des Führungsberechtigten beträgt 25 Jahre, die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes 5 Jahre. Bei Firmenmieten ist nur die Person(en) führungsberechtigt, der/die vom Mieter angegeben wurde. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durch diese und für das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Handeln.
IV. Schäden, Unfall
- Bei jedem Schadeneintritt und Unfall, auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter, ist der Mieter verpflichtet:
a) Die CCF unverzüglich telefonisch zu verständigen (Bereitschaftsdienst Tag und Nacht) und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeugs abzustimmen.
b) Keine Abschlepp- und Reparaturdienste ohne Rücksprache mit CCF zu beauftragen.
c) Alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung bezüglich des Unfallherganges dienen können und die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche der CCF gewährleisten. Dies umfasst u. a. die Verpflichtung, den Unfall ungeachtet seines Ausmaßes unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden und aufnehmen zu lassen, bzw. eine Bestätigung vorzulegen, dass die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat, die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung und VS-Nummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten. Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben und keinen Vergleichen, welche die Schadensersatzansprüche der CCF zum Gegenstand haben, zuzustimmen. Der Mieter hat die CCF umfassend über den Unfallhergang zu informieren und einen Unfallbericht zu unterzeichnen.
V. Haftung des Mieters
- Die Vereinbarung einer Haftungsreduzierung durch Hinterlegung einer Kaution erfolgt durch Unterschrift des Mieters bei Vertragsschluss in dem dafür vorgesehenen Feld des Vertrags. Eine mündliche oder telefonische Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso deren rückwirkende Vereinbarung. Bei Vereinbarung einer Haftungsreduzierung haftet der Mieter pro Schadensfall bis zur Höhe der im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung, in der Regel bis max. 1.000,– Euro.
- Der Mieter haftet ohne Einschränkung für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden, auch wenn er eine Haftungsreduzierung vereinbart hat.
VI. Pflichten und Haftung der CCF und Versicherung
- Die Fahrzeuge der CCF sind haftpflicht-, teilkasko- und vollkaskoversichert, mit einem Selbstbehalt in der Regel von 1.000,– Euro.
- Die CCF haftet für einen Schaden des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns der CCF oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch nur für bei Vertragsschluss vorhersehbare vertragstypische Schäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei der Höhe nach auf das Zweifache des für die bei Vertragsschluss vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietzinses begrenzt.
- Die CCF ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
VII. Fahrzeugrückgabe
- Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum und Uhrzeit an der im Vertrag vorgesehenen Adresse der CCF zurückzugeben.
- Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von mehr als 60 Minuten eine Tagesmiete.
- Bei Rückgabe wird das Fahrzeug von der CCF abgenommen und der Zustand geprüft. Schäden gelten als vom Mieter verschuldet, wenn diese nicht im Übergabeprotokoll vermerkt wurden.
- Die CCF kann den Mietvertrag vorzeitig und fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei Bekanntwerden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafter Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche der CCF unberührt.
VIII. Persönliche Daten, Datenschutz
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten gespeichert und in den Fällen von Verstößen gegen die Bedingungen dieses Mietvertrages an Dritte weitergegeben werden. Der Mieter erklärt sich weiterhin damit einverstanden, dass von ihm, Dritten oder von den Fahrgästen angefertigtes Bildmaterial der Fahrzeuge und den Personen von CCF für eigene Werbezwecke verwendet werden darf.
IX. Besondere Bedingungen
1. Chauffeurdienste
a) Eine Beförderungspflicht der CCF besteht nicht. Der Fahrgast/Die Fahrgäste haben sich an die Weisungen des Chauffeurs zu halten. Der Chauffeur hat das Recht, die Fahrgäste von der Beförderung auszuschließen, wenn sich diese seinen Weisungen widersetzen oder von ihnen eine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr ausgeht oder sie den Chauffeur belästigen oder behindern oder sie eine Gefahr für das Fahrzeug darstellen. Bei einem berechtigten Beförderungsausschluss durch den Chauffeur wird der vereinbarte Fahrpreis fällig. Die vereinbarte Chauffeursfahrt gilt immer ab/bis Fahrzeugstandort CCF.
2. Eventmiete
Eventmiete ist die Anmietung eines Fahrzeugs ohne dieses im Straßenverkehr zu bewegen. Das Fahrzeug wird ausschließlich zum Zwecke der Zurschaustellung im Rahmen einer Ausstellung oder eines Events, für Film- und Fotoaufnahmen angemietet. Im Falle der Vereinbarung einer Eventmiete hat der Mieter eine Requisitenversicherung abzuschließen. Das angemietete Fahrzeug wird von der CCF zum Kunden verbracht. Es besteht absolutes Fahrverbot, es sei denn es wird ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
3. Gewerbliche Nutzung
Der Miettarif laut Preisliste gilt nur für Privatnutzung der Fahrzeuge und ist inkl. gültiger Mehrwertsteuer angegeben. Für die gewerbliche Anmietung und besonders für gewerblich genutzte Fotoshootings gilt ein gesonderter Miettarif. Dieser richtet sich u. a. nach dem Einsatz der Fahrzeuge und der Verbreitung der Fotos. Gewerbliche Miettarife müssen immer gesondert angefragt werden und werden zzgl. gültiger MwSt. berechnet.
X. Einmaligkeit der Fahrzeuge
Wegen der Einmaligkeit der Fahrzeuge hat der Mieter keinen Anspruch auf ein bestimmtes Modell. Sollte der Vermieter zu einem vereinbarten Termin durch den Verkauf eines Modells, eine technische Panne, witterungsbedingt oder durch höhere Gewalt die Zusicherung für ein bestimmtes Fahrzeug nicht erfüllen können, so hat der Mieter keinerlei Anspruch auf Erfüllung des Vertrages. Der Vermieter wird versuchen, dem Mieter ein passendes Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet.
XI. Sonstige Schäden
Wird das Fahrzeug der CCF auf Wunsch des Mieters oder von Fahrgästen von diesen oder Dritten z. B. mit Blumenschmuck, Dekorationen oder ähnlichem versehen, haftet der Mieter für alle dadurch entstandenen Schäden und/oder Folgeschäden. Das Gleiche gilt für alle Beschädigungen im Innenraum oder am Äußeren des Fahrzeuges oder Mängel durch Fehlbedienung, z. B. des Cabrioverdecks. In diesen und ähnlichen Fällen, ganz gleich ob durch einfache oder grobe Fahrlässigkeit verursacht, haftet der Mieter ebenso voll.
XII. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird als Gerichtsstand Wiesbaden vereinbart.
XIII. Salvatorische Klausel
Die Nichtigkeit einer Klausel dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Klausel ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.
CCF GmbH, Classic4rent, Wiesbaden
Stand Juni 2025